Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 3.944,62 festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den bei ihr beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV) - einschließlich der Beiträge für die Umlage U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden §
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