LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2009
L 4 KR 1833/07
Normen:
SGB IV § 14;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1832
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 6398/04

Beitragsbemessung nach der Bruttovergütung bei arbeitsgerichtlichem Rechtsstreit über einen Nettolohnanspruch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 1833/07

DRsp Nr. 2009/11145

Beitragsbemessung nach der Bruttovergütung bei arbeitsgerichtlichem Rechtsstreit über einen Nettolohnanspruch

Auch wenn der versicherungspflichtige Beschäftigte in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nur den Nettolohnanspruch geltend gemacht hat, ist ein entstandener Anspruch des versicherungspflichtig Beschäftigten auf eine Bruttovergütung bei der Beitragsbemessung zu Grunde zulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 3.944,62 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den bei ihr beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV) - einschließlich der Beiträge für die Umlage U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) - nachzuentrichten und Säumniszuschläge zu zahlen hat.