BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 12 KR 65/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 548/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1266/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 P 298/14

Beitragsbemessung in der KrankenversicherungBerücksichtigung von Kapitalleistungen aus LebensversicherungsverträgenGrundsatzrügeDarlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 65/16 B

DRsp Nr. 2017/10007

Beitragsbemessung in der Krankenversicherung Berücksichtigung von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen Grundsatzrüge Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht; vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.