1. Das Urteil des Sozialgerichts vom 4.12.2017 wird abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 10.11.2014 und 30.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 werden aufgehoben, soweit sie die Zeiträume 1. bis 14.1.2012 und 1.1.2013 bis 30.11.2014 betreffen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte in beiden Rechtszügen zu 1/3. 4. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf eine Kapitallebensversicherung erhoben werden und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 14.1.2012 und ab 1.1.2013.
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