Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 aus der Rentenleistung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV), die er seit dem 1. April 2009 bezieht.
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