I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
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