LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2015
L 1/4 KR 17/13
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 5 Abs. 3 S. 3; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1841
NVwZ 2015, 9
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 262/10

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Anrechnung von Leistungen aus einer UnterhaltsabfindungMaßgeblicher Zeitraum für die Verteilung einer UnterhaltsabfindungBegriff der einmaligen Einnahme

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 1/4 KR 17/13

DRsp Nr. 2015/8424

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Anrechnung von Leistungen aus einer Unterhaltsabfindung Maßgeblicher Zeitraum für die Verteilung einer Unterhaltsabfindung Begriff der einmaligen Einnahme

1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung. 2. Einmalige Einnahmen sind Einnahmen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft und die nicht wiederkehrend sind (z.B. typischerweise sind dies etwa einmalige Sozialleistungen, Schenkungen, Gewinne aus Verlosungen, Steuererstattungen, Nachzahlungen oder Abfindungen nach Arbeitsverhältnissen. 3. Auch wenn eine Abfindungszahlung auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch in einer Summe zugeflossen ist, liegt keine einmalige Einnahme im Sinne von § 5 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze vor, die dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 zuzuordnen ist, sondern diese Einnahme ist nach ihrem Zweck über einen längeren Zeitraum zu verteilen. 4. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; tatsächlich nicht erzielte Einnahmen dürfen nicht fingiert werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.