LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.04.2009
L 5 KR 14/08
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 627
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 172/06

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung für eine in Raten ausgezahlte betriebliche Altersversorgung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 14/08

DRsp Nr. 2009/21178

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung für eine in Raten ausgezahlte betriebliche Altersversorgung

Der Beitragsbemessung ist auch eine Pension als betriebliche Altersversorgung zugrunde zu legen, die nicht als zunächst vorgesehene monatliche Rentenleistung erbracht, sondern in jährlichen Raten ausgezahlt wird. Zu berücksichtigen sind dabei die tatsächlich ausgezahlten Raten einschließlich der Zinsen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 wird abgeändert.

Die Beklagten werden verpflichtet, die Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach den tatsächlichen jährlichen Auszahlungsbeträgen, jeweils gestreckt auf zehn Jahre, zu berechnen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 57 Abs. 1;

Tatbestand: