Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 wird abgeändert.
Die Beklagten werden verpflichtet, die Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach den tatsächlichen jährlichen Auszahlungsbeträgen, jeweils gestreckt auf zehn Jahre, zu berechnen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen als Gesamtschuldner.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|