LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2016
L 1 KR 28/16
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 725/14

Beitragsbemessung in der gesetzlichen KrankenversicherungVerbeitragung einer türkischen Rente

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 28/16

DRsp Nr. 2018/12142

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Verbeitragung einer türkischen Rente

Tenor

1.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bemessung von Beiträgen des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegebersicherung durch die Beklagte.

Der aus der T. stammende Kläger lebt seit 1973 mit einer kurzen Unterbrechung in Deutschland. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung sowie weitere Versorgungsbezüge in Höhe von 689,75 Euro monatlich. Außerdem bezieht er eine Rente des t. Rentenversicherungsträgers (S.) seit dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich 855,42 Y., ab Juli 2011 in Höhe von monatlich 890,75 Y., ab Januar 2012 in Höhe von monatlich 951,24 Y. und ab Juli 2012 in Höhe von monatlich 969,79 Y ...

Mit Bescheid vom 29. April 2013 setzte die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - die monatlichen Beiträge aus den Bezügen der S. wie folgt fest:

Zum

Stichtag 01.07.11 01.01.12 01.07.12 01.01.13 Beiträge gesamt 38,22 41,71 44,18 42,16 KV 30,88 30,7 35,69 33,73 PV 7,34 8,01 8,49 8,43

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Mai 2013 Widerspruch.