Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von einkommensteuerrechtlich als "Leibrente aus privater Rentenversicherung" ausgewiesenen, in Ansehung eines erlittenen Verkehrsunfalls bezogenen laufenden Einnahmen im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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