LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2009
L 5 KR 49/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB V § 240 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 211
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 256/05

Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 49/08

DRsp Nr. 2009/28186

Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen

Auch bei freiwilligen Mitgliedern im Sinne des § 240 Abs. 3 SGB V unterliegt grundsätzlich auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Rentner zusätzlich andere Einkünfte erzielt, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Rahmen des Rentenbezuges nach § 240 Abs. 3 S. 2 SGB V insoweit berücksichtigt, als die Rentenzahlungen neben diesen anderen Einkünften nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die Rente und die anderen Einnahmen die Bemessungsgrenze, ist nur der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI an den Krankenversicherer auszukehren. Diese Regelung, die auch für Rentner gilt, die kein Arbeitsentgelt sondern Arbeitseinkommen erzielen, ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; § Abs. S. 1;