1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 Beiträge neu festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
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