LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2011
L 5 KR 203/10
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; StrRehaG § 17a;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 576/09

Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung der besonderen Zuwendung für Haftopfer

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 203/10

DRsp Nr. 2011/22108

Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung der besonderen Zuwendung für Haftopfer

Für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) heranzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 Beiträge neu festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; StrRehaG § 17a;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.