BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 KR 17/16 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 157; SGB VI § 162 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 1-2; BVV § 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2585
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 43/14
SG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 536/10

Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines Darstellervertrages mit wenigen Drehtagen in einem mehrwöchigen VertragszeitraumAnforderungen an das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 17/16 R

DRsp Nr. 2018/5931

Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines Darstellervertrages mit wenigen Drehtagen in einem mehrwöchigen Vertragszeitraum Anforderungen an das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung

1. Ob eine unständige Beschäftigung vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung festzustellen. 2. Nicht als einheitliche Beschäftigung zusammenhängende potentielle Arbeitseinsätze von zusammen mehr als einer Woche sind jeweils isoliert zu betrachten und schließen mehrere unständige Beschäftigungen nicht aus.

1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - entschieden hat, ist bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu fordern. 2. Die Frage, ob eine unständige Beschäftigung i.S. von § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen.