LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2011
L 4 KR 5115/10
Normen:
BetrAVG § 1; GKV-WSG Art. 2 Nr. 2901; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 162/10

Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung; Berücksichtigung von Frühruhestandsgeld als Abfindung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 5115/10

DRsp Nr. 2011/18475

Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung; Berücksichtigung von Frühruhestandsgeld als Abfindung

1. Das "Frühruhestandsgeld", das ein Energieversorgungsunternehmen ausgeschiedenen Mitarbeitern, die freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlt, unterliegt als sonstige Einnahme in voller Höhe der Beitragspflicht. 2. Eine wesentliche Änderung ist nicht durch die Änderung des § 240 SGB V durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.1.2009 eingetreten, weil nunmehr die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und nicht mehr durch die einzelne Krankenkasse durch Satzung geregelt wird, weshalb die zunächst nur teilweise Berücksichtigung des "Frühruhestandsgelds" als Abfindung bei der Festsetzung der Beiträge nicht geändert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]