LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2016
L 11 KR 739/16
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 16; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2016, 7
NZS 2016, 8
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1602/15

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei Betriebsaufgabe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 739/16

DRsp Nr. 2016/19313

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei Betriebsaufgabe

Zur Bemessung der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist auch ein der Besteuerung unterliegender Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe heranzuziehen. Es handelt sich dabei um eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 16; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob steuerliche Veräußerungsgewinne bei Aufgabe des Gewerbebetriebs beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.