BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 KR 21/11 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4 S. 6; SGB X § 45;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NZA 2014, 764
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 39/08
SG Osnabrück, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 61/05

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zur Kranken- und Pflegeversicherung; Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 21/11 R

DRsp Nr. 2014/6221

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zur Kranken- und Pflegeversicherung; Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheids ergibt, insbesondere ohne einkommensmindernde Berücksichtigung der von dem mit ihnen zusammenveranlagten Ehepartner geltend gemachten steuerwirksamen Abzüge.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4 S. 6; SGB X § 45;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.