BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 12 KR 8/14 R
Normen:
SGB XII § 32; SGB V § 227; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Fundstellen:
BSGE 119, 257
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 367/12

Beitragsbemessung einer Rente und Grundsicherungsleistungen beziehenden Versicherten in der sog. Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Berücksichtigung der vom Rentenversicherungsträger selbst zu tragenden Anteile bei den vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Leistungen

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 8/14 R

DRsp Nr. 2015/20225

Beitragsbemessung einer Rente und Grundsicherungsleistungen beziehenden Versicherten in der sog. Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Berücksichtigung der vom Rentenversicherungsträger selbst zu tragenden Anteile bei den vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Leistungen

1. Der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Teil der auf die Rente eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Auffang-Versicherungspflichtigen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge ist bei der Bemessung der auf die zeitgleich bezogenen Leistungen der Sozialhilfe entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. 2. Durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge zur Krankenversicherung dürfen auf Grundlage einer Generalklausel, wonach bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ihrerseits der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (Bestätigung von BSG vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R = BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 32; SGB V § 227; § Abs. ;