LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2013
L 9 KR 254/13 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44; SGB V § 240 Abs. 2 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2 und S. 6; SGG § 77; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 1061/13 ER

Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern; einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bestandskräftiger, offensichtlich rechtswidriger Beitragsbescheide

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 254/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25550

Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern; einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bestandskräftiger, offensichtlich rechtswidriger Beitragsbescheide

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebietet es, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen, um verhindern zu können, dass er vollzogen wird, obwohl schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eindeutig zu erkennen ist, dass der belastende Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb dem betroffenen Versicherten im Hauptsacheverfahren ein Aufhebungsanspruch zusteht. Ein Fall, in dem die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides evident ist, ist nur dann gegeben, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten der Antragstellerin so eindeutig ist, dass eine Fortsetzung der Vollstreckung nicht in Betracht kommen darf (Fallkonstellation 2).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44; SGB V § 240 Abs. 2 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2 und S. 6; SGG § 77; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;