Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Höhe des Beitragssatzes, nach dem die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus einer Beamtenpension bemisst.
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