LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2015
L 11 KR 3392/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 5; SGB V § 241; SGB V § 243; SGB V § 248 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1438/12

Beitragsbemessung bei einer freiwilligen KrankenversicherungAllgemeiner und ermäßigter BeitragssatzAllgemeiner Gleichheitssatz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 3392/14

DRsp Nr. 2015/6132

Beitragsbemessung bei einer freiwilligen Krankenversicherung Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz Allgemeiner Gleichheitssatz

1. Die Regelung in § 248 Satz 1 SGB V ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (st.Rspr.). 3. Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. 4. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bei freiwillig Versicherten Ruhestandsbeamten verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 5; SGB V § 241; SGB V § 243; SGB V § 248 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Höhe des Beitragssatzes, nach dem die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus einer Beamtenpension bemisst.