Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.04.2009 -
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2008 wird in Höhe weiterer 6.324,45 € aufrecht erhalten.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Beitragsverpflichtungen des Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk für den Zeitraum Januar bis November 2003.
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