LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.08.2013
L 1 LW 5/12
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 1 Abs. 5; ALG § 1 Abs. 7; ALG § 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 73
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 9/09

Beitrags- und Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte; Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen L 1 LW 5/12

DRsp Nr. 2013/24063

Beitrags- und Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte; Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 7 ALG das Ziel, solche Personen nicht in die Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte einzubeziehen, die die Landwirtschaft als Liebhaberei betreiben. Diese Ausnahmeregelung ist restriktiv auszulegen. Beim Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um ein rechtshinderndes negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Nichterweislichkeit zu Lasten desjenigen geht, der sich darauf beruft. Immer dann also, wenn der Nachweis des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht erbracht werden kann, muss es bei der gesetzlichen Vermutung verbleiben, dass derjenige, der landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, die die Mindestgröße überschreiten, auch Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 1 Abs. 5; ALG § 1 Abs. 7; ALG § 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitrags- und Versicherungspflicht der Klägerin in der Alterssicherung der Landwirte in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2009.