A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung.
I. Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung ist in den §§ 54 bis 68 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das dem Sozialgesetzbuch durch Art.
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