BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 2 U 10/15 R
Normen:
BGB § 421 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 55/13
SG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 4/11

Beiträge zur SozialversicherungAuswahl unter GesamtschuldnernErmessensentscheidungWillkürverbot

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 10/15 R

DRsp Nr. 2017/10200

Beiträge zur Sozialversicherung Auswahl unter Gesamtschuldnern Ermessensentscheidung Willkürverbot

1. Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern", ist im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. 2. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens tritt - schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. 3. Mit der gesetzlichen Anordnung in § 150 Abs. 2 S. 2 SGB VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner haften, wird der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen eingeräumt; der Gesamtschuldnerschaft im öffentlichen Recht ist - mit anderen Worten - die Ermessenseinräumung begrifflich immanent.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2013 zurückgewiesen.