BSG - Beschluss vom 27.03.2017
B 12 KR 104/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1548/16
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 175/15

Beiträge zur KrankenversicherungGrundsatzrügeDarlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten GrundrechtsverstoßAuswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 104/16 B

DRsp Nr. 2017/13743

Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Darlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

1. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I