BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 12 KR 47/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 318/16
SG Mainz, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 37/15

Beiträge zur KrankenversicherungBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungDivergenzrügeBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 47/17 B

DRsp Nr. 2018/3790

Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Divergenzrüge Behaupteter Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I