LSG Hessen - Urteil vom 06.02.2014
L 1 KR 59/13
Normen:
SGB V § 238a; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BetrAVG § 1b Abs. 2; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 178/10

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus einer KapitallebensversicherungBeitragsbemessung für freiwillige MitgliederAbgrenzung zu versicherungspflichtigen RentnernBegriff der betrieblichen Altersversorgung

LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 59/13

DRsp Nr. 2015/7050

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder Abgrenzung zu versicherungspflichtigen Rentnern Begriff der betrieblichen Altersversorgung

1. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. 2. Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind als untergesetzliche Normen ab 1. Januar 2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. 3. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. von § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. 4. Die Beitragspflicht ist dabei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil entsprechende Einkünfte bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragsfrei sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.