LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2018
L 1 KR 500/16
Normen:
SGB V § 228 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 2336/13

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine vom spanischen Rentenversicherungsträger bezogene RenteGleichartige LeistungVergleichbare RenteFunktion der LeistungÖffentlich-rechtliches Rentensystem

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 500/16

DRsp Nr. 2018/7196

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine vom spanischen Rentenversicherungsträger bezogene Rente Gleichartige Leistung Vergleichbare Rente Funktion der Leistung Öffentlich-rechtliches Rentensystem

1. Bei einer spanischen Rente aus dem Rentenversicherungssystem des Landes handelt sich um eine gleichartige Leistung und damit um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. 2. "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus; vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen.3. Entscheidend und ausreichend ist es, dass es sich um eine Rente wegen Alters handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird.4. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 228 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache nach, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine vom spanischen Rentenversicherungsträger bezogene Rente zu leisten hat.