LSG Hessen - Beschluss vom 01.02.2016
L 8 KR 95/15
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SGB IX § 57 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 57 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 420/13

Beiträge in zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungHeranziehung des Auszahlungsbetrags einer DirektversicherungEiner Rente vergleichbare EinnahmeVerfassungskonformität der Belastung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen

LSG Hessen, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 95/15

DRsp Nr. 2017/7212

Beiträge in zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Heranziehung des Auszahlungsbetrags einer Direktversicherung Einer Rente vergleichbare Einnahme Verfassungskonformität der Belastung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen

1. Eine einmalige Kapitalzahlung einer Direktversicherung unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gem. §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 SGB V der Beitragsbemessung zur Kranken- und dem folgend auch zur Pflegeversicherung (§§ 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 SGB XI), und zwar nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Umfang von Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag längstens für die Dauer von 120 Monaten. 2. Der von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz des Eigentums bezieht sich nicht auf das Vermögen als solches, weshalb die Auferlegung von Abgaben und Geldleistungspflichten bereits den Schutzbereich des Grundrechts nicht berührt. 3. Dementsprechend hat das BVerfG die Belastung der Einmalzahlungen aus Direktversicherungen allein am Maßstab von Art. 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgestellt, dass diese Zahlungspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.