LSG Hessen - Urteil vom 21.04.2017
L 7 AS 803/14 KL
Normen:
BGB §§ 812 ff.; SGB II § 6b Abs. 2 S. 1; GG Art. 106 Abs. 8;

Beiträge an Renten- und KrankenversicherungsträgerSäumniszuschlägeRückzahlungsanspruchAllgemeiner öffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchAnspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

LSG Hessen, Urteil vom 21.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 803/14 KL

DRsp Nr. 2017/7129

Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger Säumniszuschläge Rückzahlungsanspruch Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. 2. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. 3. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs; Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren Rechtsqualität. 4. Deshalb kommt, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht.