LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.07.2009
10 Ta 151/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 247/09

Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts; Entscheidung über Reisekosten im Festsetzungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 151/09

DRsp Nr. 2009/23027

Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts; Entscheidung über Reisekosten im Festsetzungsverfahren

Die Beiordnung entsprechend dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts schließt die notwendige Erstattung von Reisekosten nicht aus; ob und in welcher Höhe Reisekosten zu vergüten sind, ist jedoch gemäß § 46 Abs. 1 RVG (erst) im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Mai 2009, Az.: 1 Ca 247/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger hat am 06.02.2009 Klage zum Arbeitsgericht Mainz erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines in C-Stadt (Hessen) niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und den Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" beigeordnet.