I. Die vorliegende Klage hat Rechtsanwalt Dr. G aus P für den Kläger erhoben. Zunächst hat er beantragt, dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Den Gütetermin am 1. September 2005 hat Frau Rechtsanwältin aus K als Unterbevollmächtigte wahrgenommen. In diesem Termin hat sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einen Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG geändert.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2005 hat das Arbeitsgericht Köln dem Kläger Rechtsanwalt Dr. G nach § 11 a ArbGG beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 115,00 zu tragen habe.
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