LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2014
L 20 SO 401/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 237/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen RechtsanwaltsBeschwerde gegen die Beschränkung zu den Bedingungen eines ortsansässigen RechtsanwaltsVoraussetzungen für eine beschränkte Beiordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 401/14 B

DRsp Nr. 2014/16618

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Beschwerde gegen die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" Voraussetzungen für eine beschränkte Beiordnung

Auch wenn die Bevollmächtigten ihren Kanzleisitz nicht in dem Bezirk des zuständigen Sozialgerichts haben, können sie unbeschränkt beigeordnet werden, wenn dadurch Mehrkosten gegenüber der Beiordnung eines in diesem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nicht zu befürchten sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2014 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwälte M pp. erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat das Sozialgericht Dortmund der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.