Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2014 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwälte M pp. erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat das Sozialgericht Dortmund der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
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