LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2018
L 11 KR 329/18 B
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 284/18

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen gewährter ProzesskostenhilfeBeschwerde gegen die Aufhebung einer Beiordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 329/18 B

DRsp Nr. 2018/15746

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen gewährter Prozesskostenhilfe Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beiordnung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 14.05.2018 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.

Streitig ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe (PKH).

In der Hauptsache hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Für diese Klage beantragte er, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Sozialgericht (SG) Köln hat PKH gewährt und Rechtsanwalt L aus L als Bevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 16.03.2018). Mit Schriftsatz vom 06.05.2018 bat der Klägerbevollmächtigte, von der Beiordnung entbunden zu werden. Er habe den Kläger mit Androhung der Mandatsniederlegung aufgefordert, es zu unterlassen, das Gericht unmittelbar anzuschreiben und Unterlagen zu übersenden. Dennoch habe der Kläger das Gericht erneut am 23.04.2018 und 25.04.2018 unmittelbar angeschrieben und diverse Unterlagen zu den Akten gereicht. Dass Mandatsverhältnis sei nachhaltig gestört.