Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2012
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Der Klägerin wird Rechtsanwalt R beigeordnet.
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2012 ist zulässig und begründet. Der Klägerin ist Rechtsanwalt R beizuordnen.
1. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht i. S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2, 567 ff. ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.
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