LAG Köln - Beschluss vom 15.06.2012
5 Ta 161/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1529/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von abgerechneten oder einfach zu berechnenden Vergütungsansprüchen sowie im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 161/12

DRsp Nr. 2012/14763

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von abgerechneten oder einfach zu berechnenden Vergütungsansprüchen sowie im Kündigungsschutzverfahren

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist egelmäßig nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klageweise geltend macht. 2. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf Kündigungsschutzklagen nicht übertragbar. Diese sind regelmäßig nicht als einfach liegende Rechtsstreitigkeiten einzustufen. Regelmäßig ist daher eine Beiordnung auch schon für den Gütetermin erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2012

- 2 Ca 1529/12 - aufgehoben.

Der Klägerin wird Rechtsanwalt R beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2012 ist zulässig und begründet. Der Klägerin ist Rechtsanwalt R beizuordnen.

1. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht i. S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2, 567 ff. ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.