LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2011
5 Ta 17/11)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1430 b/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zahlungsklage aufgrund umstrittener Berechnungsgrößen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 17/11)

DRsp Nr. 2011/7043

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zahlungsklage aufgrund umstrittener Berechnungsgrößen

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO dann nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klagweise geltend macht. 2. Etwas anderes gilt indessen dann, wenn die Parameter von noch nicht abgerechneten Zahlungsansprüchen zwischen den Parteien streitig sind, beispielsweise die Höhe des Tariflohnes oder die Anzahl der geleisteten Überstunden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der zurückweisende Prozesshilfekostenbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.01.2011 abgeändert und dem Kläger für seine erstinstanzlichen Anträge aus der Klagschrift vom 25.11.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet.

Eine Ratenzahlung findet derzeit nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren folgende Anträge gestellt:

1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Lohn für September 2010 in Höhe von 1.401,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen,