Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der zurückweisende Prozesshilfekostenbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.01.2011 abgeändert und dem Kläger für seine erstinstanzlichen Anträge aus der Klagschrift vom 25.11.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet.
Eine Ratenzahlung findet derzeit nicht statt.
I. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren folgende Anträge gestellt:
1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Lohn für September 2010 in Höhe von 1.401,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
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