LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2010
3 Ta 453/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 101
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1398/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klage auf abgerechneten Lohnanspruch bei Ankündigung von Aufrechnung und Widerklage durch Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 453/10

DRsp Nr. 2010/16951

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klage auf abgerechneten Lohnanspruch bei Ankündigung von Aufrechnung und Widerklage durch Arbeitgeberin

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist u.a. dann nicht i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer bereits abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. 2. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist hingegen dann nicht als einfach anzusehen, wenn der Arbeitgeber vorgerichtlich eine Auszahlung unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche ablehnt und für den Fall eines Rechtsstreits die Aufrechnung sowie Erhebung einer Widerklage ankündigt. Dass er dem Arbeitnehmer anschließend kommentarlos eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ohne entsprechende Auszahlung erteilt, ändert hieran nichts.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2010 aufgehoben.

Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3;

Gründe

I.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO.