LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.01.2005
2 Ta 14/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 327
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 173 c/03 vom 16.12.2004,

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe auf Antrag der Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 14/05

DRsp Nr. 2005/2456

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe auf Antrag der Partei

»1. Eine Partei, bei der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen, ist berechtigt, sobald ihr Gegner anwaltlich vertreten ist, ihrerseits Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO zu beantragen.2. Beantragt die Partei lediglich, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne auch anzugeben, ob sie Beiordnung wünscht, so kann in einem Verfahren, das nicht Anwaltsprozess ist, nicht unterstellt werden, dass zugleich auch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.