LAG Hamm - Beschluss vom 25.05.2009
14 Ta 844/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ba 29/08

Beiordnung eines Rechtsanwaltes für Mahnverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 844/08

DRsp Nr. 2009/27508

Beiordnung eines Rechtsanwaltes für Mahnverfahren

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist grundsätzlich nicht gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. 2. Die Gewährung von Beratungshilfe ist kein Indiz für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren. Beratungshilfe dient der Klärung von Grund und Höhe des Anspruchs sowie dem Hinweis auf weitere - kostengünstige - Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Juni 2008 (8 Ba 29/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte unter dem 20. Februar 2008 den Erlass eines Mahnbescheids über restliches Nettoentgelt für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 11. Dezember 2007 in Höhe von 638,25 Euro. Der Mahnbescheid wurde unter dem 4. März 2008 erlassen, der Vollstreckungsbescheid unter dem 19. März 2008. Dieser ist rechtskräftig.