Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Juni 2008 (8 Ba 29/08) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller beantragte unter dem 20. Februar 2008 den Erlass eines Mahnbescheids über restliches Nettoentgelt für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 11. Dezember 2007 in Höhe von 638,25 Euro. Der Mahnbescheid wurde unter dem 4. März 2008 erlassen, der Vollstreckungsbescheid unter dem 19. März 2008. Dieser ist rechtskräftig.
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