LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2018
L 19 AS 2116/17 B
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 312/16

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen RechtsanwaltsBeiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen RechtsanwaltsZusätzliche Beiordnung eines VerkehrsanwaltsVermeidung entbehrlicher Reisekosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2116/17 B

DRsp Nr. 2018/4005

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts Zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts Vermeidung entbehrlicher Reisekosten

1. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO soll sicherstellen, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht besser gestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst tragen muss. 2. Daher ist eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten grundsätzlich möglich. 3. Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst zu erwartenden Kosten, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts" erfolgen. 4. Wenn die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre, darf die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zuzüglich der Kosten eines Verkehrsanwalts am Sitz des Beteiligten.

Tenor