Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gießen vom 29. Dezember 2010 abgeändert, soweit die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes Gießen niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgte.
Er wird wie folgt ergänzt:
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