BSG - Beschluss vom 20.03.2018
B 2 U 28/18 B
Normen:
SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 453/16
SG Köln, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 471/13

Beiordnung eines NotanwaltsNachweis von Bemühungen zur Anwaltssuche

BSG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 28/18 B

DRsp Nr. 2018/5263

Beiordnung eines Notanwalts Nachweis von Bemühungen zur Anwaltssuche

1. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. 2. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 12.2.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.