LSG Thüringen - Beschluss vom 19.09.2005
L 6 RJ 65/03
Normen:
BRAGebO § 48 Abs. 2 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 9 RJ 440/98 - 20.08.2002,

Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilligem Rechtsanwaltswechsel

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 65/03

DRsp Nr. 2008/9127

Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilligem Rechtsanwaltswechsel

Erfolgt der Rechtsanwaltswechsel mutwillig oder fehlt hierfür ein wichtiger Grund, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte, so scheidet ein Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts aus. Der andere Rechtsanwalt kann in diesem Fall nur unter Beschränkung seines Gebührenanspruchs auf die von dem ersten Rechtsanwalt nicht geltend gemachten Gebühren beigeordnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGebO § 48 Abs. 2 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Meiningen - S 9 RJ 440/98 - 20.08.2002,