LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2012
10 Ta 62/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 12/12

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 62/12

DRsp Nr. 2012/10438

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen; erfolgt die Beiordnung entsprechend dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, schließt diese Einschränkung die notwendige Erstattung von Reisekosten nicht aus. 2. Ob und in welcher Höhe Reisekosten zu vergüten sind, ist gemäß § 46 Abs. 1 RVG im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2012, Az.: 4 Ga 12/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1;

Gründe: