LAG München - Beschluss vom 07.01.2010
6 Ta 1/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46;
Fundstellen:
NZA 2010, 1032
NZA-RR 2010, 378
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 13110/09

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG München, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 1/10

DRsp Nr. 2010/1465

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein auswärtiger Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden; andernfalls entstehen Kosten, welche bei Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes nicht anfallen. 2. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind die in § 46 RVG genannten Kosten, insbesondere Reisekosten. 3. In arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt mangels Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht für Arbeitssachen allein eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht; daraus folgt, dass hier nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht sondern vielmehr auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist. 4. Zur eingeschränkten Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwaltes bedarf es nicht seiner ausdrücklichen Zustimmung; der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.