LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.2009
6 Ta 6/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 1331 b/08 vom 05.11.2008,

Beiordnung einer Rechtsanwältin am Wohnort der Partei unter Beschränkung auf die Kosten einer Verkehrsanwältin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 6/09

DRsp Nr. 2009/3804

Beiordnung einer Rechtsanwältin am Wohnort der Partei unter Beschränkung auf die Kosten einer Verkehrsanwältin

1. § 121 Abs. 4 ZPO sieht nicht vor, dass die Rechtsanwältin am Wohnort der Partei als Hauptbevollmächtigte und eine weitere Rechtsanwältin als Unterbevollmächtigte beigeordnet wird; vielmehr ist die am Wohnort ansässige Rechtsanwältin diejenige, die den Verkehr mit der Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu führen hat. 2. Hat die Partei beantragt, ihr eine Rechtsanwältin am Wohnort als Prozessbevollmächtigte und nicht als Verkehrsanwältin beizuordnen und ist die Erforderlichkeit eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zugunsten der Partei zu bejahen, besteht nur die Möglichkeit, dass die gewählte Rechtsanwältin am Wohnort der Partei mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sie ihre Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung einer Verkehrsanwältin erstattungsfähig sind. _

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.11.2008 - 4 Ca 1331 b/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: