LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.01.2009
1 Ta 7 b/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2896/08

Beiordnung des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter nur unter Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 7 b/09

DRsp Nr. 2009/6261

Beiordnung des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter nur unter Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts

1. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. 2. Bei der Prüfung der "besonderen Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwirklichung des Rechtschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nicht bedürftigen Partei geboten ist; die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reiskosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen. 3. Für die Rechtsverteidigung gegen eine fristlose Kündigung ist eine lückenlose anwaltliche Vertretung sachdienlich.