LAG Köln - Beschluss vom 19.09.2011
12 Ta 154/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 78/11

Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten unter Beschränkung auf Reisekosten in Höhe ersparter Kosten eines Verkehrsanwaltes

LAG Köln, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 154/11

DRsp Nr. 2011/16890

Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten unter Beschränkung auf Reisekosten in Höhe ersparter Kosten eines Verkehrsanwaltes

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattbar.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2001 - 10 Ca 78/11 - dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe