LSG Hessen - Beschluss vom 24.08.2015
L 1 KR 171/15 B
Normen:
SGG § 75; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 314/12

Beiladung; Aufhebung einer Beiladung von Amts wegen; Rechtsschutzmöglichkeit; berechtigtes Interesse an einer Beiladung

LSG Hessen, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 171/15 B

DRsp Nr. 2015/19626

Beiladung; Aufhebung einer Beiladung von Amts wegen; Rechtsschutzmöglichkeit; berechtigtes Interesse an einer Beiladung

Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Beiladung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt, gegen den die Beschwerde statthaft ist. Auch ohne explizite Regelung im Gesetz ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. bis 6. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 75; SGG § 172;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geleisteten Übergangsversorgungen an ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin.