Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juli 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
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