VGH Bayern - Urteil vom 12.02.2016
14 BV 14.1943
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BBhV § 6 Abs. 7; BBhV § 22 Abs. 2 Nr. 3; BBhV § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 14.406

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (hier: Locabiosol Spray); Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Härtefallregelung

VGH Bayern, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 14 BV 14.1943

DRsp Nr. 2016/4069

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (hier: Locabiosol Spray); Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Härtefallregelung

Der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV enthaltene weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist nicht wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht unwirksam. Die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV (i.d.F. vom 8.9.2012, die der heutigen Fassung entspricht) enthaltene Härtefallregelung genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juli 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BBhV § 6 Abs. 7; BBhV § 22 Abs. 2 Nr. 3; BBhV § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.