LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2000
3 Sa 6/00
Normen:
BGB § 242 ; BVO BW (Beihilfeverordnung Baden-Württemberg); MTArb § 46 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4091/99

Beihilfeanspruch eines Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 6/00

DRsp Nr. 2002/7897

Beihilfeanspruch eines Arbeitnehmers

1. Aus § 46 MTArb ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch des Arbeiters auf Beihilfe nach den für die Beamten des Landes geltenden Beihilfebestimmungen. 2. Die Entscheidung des Landes, die bislang auch auf solche Arbeiter angewendeten Beihilferegelungen, auf deren Arbeitsverhältnisse der am 30. September 1970 gekündigten Beihilfetarifvertrags vom 26.05.1964 nicht nachwirkt, auf ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr anzuwenden, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Normenkette:

BGB § 242 ; BVO BW (Beihilfeverordnung Baden-Württemberg); MTArb § 46 ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 550,48 DM als Beihilfe für zahnärztliche Aufwendungen zu bezahlen.