BAG - Urteil vom 19.10.2011
5 AZR 161/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG mit Wirkung vom 29. November 2006) § 17; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 13; Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung) § 1; Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung) § 5;
Fundstellen:
AP GG Art. 12 Nr. 147
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 55/10
ArbG Hamburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 512/09

Beihilfe im Krankheitsfall nach Ausübung des Rückkehrrechts [§ 17 HVFG]

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 161/11

DRsp Nr. 2012/3190

Beihilfe im Krankheitsfall nach Ausübung des Rückkehrrechts [§ 17 HVFG]

1. Auf Angestellte ist die HmbBeihVO in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung nicht für Angestellte anwendbar. 2. Die Verpflichtung aus § 17 HVFG umfasst nicht die Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall; denn die Vorschrift sieht keine über die Wahrung der erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit hinausgehende umfassende Besitzstandswahrung vor.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2011 - 5 Sa 55/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG mit Wirkung vom 29. November 2006) § 17; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 13; Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung) § 1; Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung) § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Beihilfe im Krankheitsfall.

Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten in einem Krankenhaus beschäftigt.